In der mit Wirkung zum 01.11.2020 überarbeiteten Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz wurde nunmehr die Hilfsfrist präzisiert. Bisher gab es in Bayern keine zeitlichen Festlegungen für die verschiedenen in der Hilfsfrist enthaltenen Zeitanteile (Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie Ausrück- und Anfahrtszeit der Feuerwehr).
Die von Seiten der Gemeinden beeinflussbaren Zeitanteile (Ausrück- und Anfahrtszeit) wurden in dieser Überarbeitung mit nunmehr maximal 8,5 Minuten festgelegt.
Für Fragen hierzu sowie zu allen anderen Themen rund um die Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern steht Ihnen insbesondere unser Mitarbeiter Robert Kroha aus unserem Büro Süd in Bayern gerne zur Verfügung. Wir können hier insbesondere auf unsere Projekterfahrung bei der Erstellung von zahlreichen Feuerwehrbedarfsplänen für bayerische Kommunen in den letzten 15 Jahren zurückgreifen (z. B. für die Städte Freilassing, Schweinfurt und Neu-Ulm sowie eine Vielzahl weiterer Kommunen).
Hintergrund: Anforderungen an einen Feuerwehrbedarfsplan