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Leistungsfähigkeit der Feuerwehr in der Feuerwehrbedarfsplanung

Planungsgrundlagen und Schutzziele

Was sind Planungsgrundlagen und Schutzziele?


Ein Feuerwehrbedarfsplan (auch Brandschutzbedarfsplan, Gefahrenabwehrbedarfsplan oder Bedarfs- und Entwicklungsplan genannt) definiert die spezifischen Anforderungen an die Feuerwehr. Viele Bundesländer fordern in den jeweiligen Landesgesetzen zum Feuerschutz, dass eine "den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr" vorgehalten werden muss.

Die Planungsgrundlagen, häufig auch Schutzziel oder Schutzziele genannt, stellen eine wesentliche Basis für die Ableitung der SOLL-Bedarfe der Feuerwehr dar.

Für die Ableitung szenarienbasierter Planungsgrundlagen stellt die Analyse der kommunalen Gefahrenpotenziale eine Grundlage dar. Diese örtlichen Verhältnisse fließen in die Zieldefinition ein. Aufgabe des Bedarfsplans ist es dann, die Planungsziele unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der fachlichen Anforderungen zu definieren. Die einzelnen Parameter der Planungsziele – Eintreffzeit (ggf. auch als Hilfsfrist bezeichnet), Funktionsstärken, Zielerreichungsgrad – werden im Feuerwehrbedarfsplan erläutert und festgelegt.

In den Planungsgrundlagen wird für ein Szenario oder mehrere Einsatzszenarien festgelegt, nach welcher Zeit (Eintreffzeit) wie viele Feuerwehr-Einsatzkräfte mit welchen Qualifikationen (Funktionsstärke) in wie viel Prozent der Fälle (Zielerreichungsgrad) am Einsatzort eintreffen sollen.

Hintergrund: Anforderungen an einen Feuerwehrbedarfsplan

Zielerreichungsgrad


Es gibt Empfehlungen zur Bedarfsplanung, in denen neben der Hilfsfrist bzw. Eintreffzeit und der Funktionsstärke als drittes Qualitätskriterium ein Erreichungsgrad (prozentualer Anteil der Einsätze, bei denen die Zielgrößen Hilfsfrist und Funktionsstärke eingehalten wurden) eingeführt wird.

Aufgrund der häufig geringen Anzahl an Einsätzen, die den Szenarien der Planungsgrundlagen entsprechen, ist aus statistischen Gründen die alleinige Betrachtung eines Erreichungsgrades nicht immer zielführend (geringe Datenbasis).

Gleiches ist in den AGBF-Qualitätskriterien („Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“, Fortschreibung der Empfehlungen vom 19.11.2015 durch die AGBF) formuliert: „Dieses Verfahren zur Ermittlung des Erreichungsgrades ist nur dann sachgerecht, wenn es für das untersuchte Versorgungsgebiet auf einer hinreichenden Datenbasis erfolgt. Das dürfte bei weniger als etwa 50 bemessungsrelevanten Einsätzen nicht mehr der Fall sein. Bis auf wenige Ausnahmen wird eine solche Datenbasis nur für das jeweils vollständige Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Wenn dann für die örtliche Bedarfsplanung differenzierte Aussagen zum Beispiel in Bezug auf einzelne Stadtteile gewünscht sind, kann die Darstellung seriös nicht mehr über individuelle Erreichungsgrade erfolgen.“

Zur Bewertung der IST-Situation sowie zur Ableitung von Maßnahmen (Änderungen in der Alarm- und Ausrückeordnung, Durchführung von personellen Maßnahmen, Änderungen in der Standortstruktur) sollte im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung daher eine Einzelbetrachtung kritischer Einsätze durchgeführt.

Aus bedarfsplanerischer Sicht schafft ein Zielerreichungsgrad primär einen Toleranzbereich für Einsätze, bei denen aufgrund nicht unmittelbar beeinflussbarer Rahmenbedingungen trotz bedarfsgerechter Feuerwehrstruktur und Einsatzvorbereitung die Anforderungen der Planungsgrundlagen nicht erfüllt wurden. Somit bedeutet ein Zielerreichungsgrad zunächst nicht, dass nur ein Anteil des Siedlungsgebietes bzw. der Bevölkerungsstrukturen zu „beplanen“ ist.

Schutzzielempfehlung und Definitionen der Bundesländer


In Deutschland wurden verschiedene Schutzzielempfehlungen für die Feuerwehrbedarfsplanung erarbeitet. Diese leiten sich in Bezug auf das Schutzziel „Brand“ in der Regel aus dem Einsatzszenario des sogenannten „Kritischen Wohnungsbrand“ ab – häufig definiert als Brand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes bei verqualmten Rettungswegen.

Bundesweit gibt es diverse Planungszieldefinitionen für den kommunalen Brandschutz bzw. die Feuerwehrbedarfsplanung, die je nach Bereich als „fachlich etabliert“ bis „rechtlich verbindlich“ eingestuft sind.

Häufig werden in diesem Kontext die „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ der „Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland“ (AGBF-Bund) genannt (auch als AGBF-Schutzziel oder AGBF-Schutzzielempfehlung bezeichnet). Diese Qualitätskriterienfinden vor allem bei Großstädten (mit Berufsfeuerwehren) eine häufige Anwendung. 

In einzelnen Bundesländern sind konkrete Planungsszenarien oder einzelne Anforderungen, z. B. die Eintreffzeit, gesetzlich verankert oder es gibt diesbezügliche Empfehlungen.

Der Deutsche Städtetag empfiehlt seinen Mitgliedskommunen als Grundlage für die Feuerwehrbedarfsplanung die „Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger“ heranzuziehen. Diese wurde durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Inneres und Kommunen Nordrhein-Westfalen erarbeitet und beschreibt unter anderem ein Verfahren zur Schutzzielermittlung über eine differenzierte Betrachtung, z. B. einzelner Orts- oder Stadtteile.

Aufteilung der Eintreffzeit

Hilfsfrist und Eintreffzeit


Die Eintreffzeit ist die Zeitspanne von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle.

Im Gegensatz zur sogenannten Hilfsfrist umfasst die Eintreffzeit nicht die Dispositionszeit (= Zeit von der Annahme des Notrufs in der Leitstelle bis zur Alarmierung der Feuerwehr). Diese ist von der Feuerwehr bzw. der Kommune nur direkt beeinflussbar, wenn diese auch selbst Träger der Leitstelle ist. Daher ist die Betrachtung der Eintreffzeit, die in aller Regel die Dispositionszeit nicht beinhaltet, eine zielführende Größe zur Definition der Planungsgrundlagen im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung.

In den Planungsgrundlagen wird zudem häufig zwischen der 1. und 2. Eintreffzeit unterschieden.

Bezogen auf das Beispiel eines Brandeinsatzes liegt der Unterscheidung folgende Aufgabenverteilung zugrunde:

  • Innerhalb der 1. Eintreffzeit sollen die ersten Kräfte am Einsatzort eintreffen und in der Regel bei einem kritischen Wohnungsbrand primär Aufgaben zur Menschenrettung durchführen.
  • Diese werden innerhalb der 2. Eintreffzeit durch weitere Kräfte ergänzt, die im Normalfall primär Aufgaben zur Unterstützung bei der Menschenrettung sowie zur Brandbekämpfung durchführen.

Die Eintreffzeit lässt sich in zwei weitere Zeitfenster untergliedern, die beide bedarfsplanerisch relevant sind:

  • Ausrückzeit (Zeit zwischen Alarmierung der Einsatzkräfte und Ausrücken des Einsatzfahrzeugs) und
  • Fahrzeit (Zeit zwischen Ausrücken und Eintreffen an der Einsatzstelle).

Einsatzkräfte und Funktionsstärke


Die Funktionsstärke beschreibt den benötigten Bedarf an Einsatzkräften an der Einsatzstelle. Sie leitet sich ab aus den an der Einsatzstelle erforderlichen, parallel durchzuführenden Tätigkeiten in der jeweils betrachteten Eintreffzeit. Daneben sind weitere Rahmenbedingungen, wie die generelle Einsatztaktik der Feuerwehr und bundesweit geltende Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.

Bei den im jeweiligen Planungsziel definierten Personalstärken handelt es sich in der Regel um Mindeststärken, die zur qualifizierten Bearbeitung der jeweiligen Einsatzart mindestens erforderlich sind. Dieser Ansatz wird wiederum gewählt, um eine gleichermaßen wirtschaftliche wie leistungsfähige Feuerwehrstruktur zu erreichen. Sofern die resultierende Feuerwehrstruktur dies zulässt, entspricht es der gängigen Praxis, im Rahmen der Alarm- und Ausrückeordnung ggf. höhere Funktionskräfteansätze vorzusehen, um zum Beispiel durch Reservebildung weitere Optimierungen im Einsatzablauf zu erreichen. 

Analog zu den Eintreffzeiten differieren auch die Funktionsstärken in Abhängigkeit des gewählten standardisierten Schadensereignisses. 

Beispiel für einen Wohnungsbrandes in städtischer Struktur gegenüber einem Wohnungsbrand in ländlicher Struktur:

Bei einem Wohnungsbrand in einem Gebäude geringer Höhe im ländlich-dörflichen Bereich handelt es sich in der Regel um Ein- bis Zweifamilienhäuser. Hier sind folgende Differenzen gegenüber einem städtischen Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu erkennen:

  • deutlich geringere Geschoss-/Wohnfläche
  • deutlich geringere Zahl möglicher betroffener / zu rettender Personen
  • 2. Rettungsweg in der Regel über Steckleiter gesichert (keine Drehleiter erforderlich)
  • kürzere Entwicklungszeit (Zeit zwischen Eintreffen der Kräfte am Einsatzort und dem Wirksamwerden der Maßnahmen bzw. der Rettung der Person) aufgrund der kürzeren Wege vor Ort

Daraus kann ein geringerer Kräftebedarf als beim städtischen Gebäude resultieren. Die nach Abschnitt 5.1 der FwDV 3 definierte Staffel (= 6 Funktionen) ist eine einsatztaktische Größe, die unter Beachtung von UVV und FwDV 7 in der Lage ist, einen Innenangriff unter Atemschutz durchzuführen. Eine Gruppe (= 9 Funktionen) könnte ggf. parallel eine weitere Aufgabe durchführen, beispielsweise die ergänzende Vornahme einer tragbaren Leiter. 

Planungsziele der Bundesländer

Unser Plus für bedarfsgerechte Planungsgrundlagen

Die Planungsgrundlagen in einem Feuerwehrbedarfsplan definieren die spezifischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. 
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Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!